Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden Steuerstundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 geendet hätte, per Gesetz bis 15.1.2021 verlängert. Diese Stundungsfrist soll nun noch einmal automatisch bis 31.3.2021 erstreckt werden. Gleichzeitig wird die Fälligkeit laufender Abgaben, die von 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, ebenfalls auf den 31.3.2021 verschoben, ohne dass dafür ein Antrag notwendig wäre.
Außerdem sollen Stundungen, die im Zeitraum von 1.12.2020 bis 28.2.2021 beantragt werden, jedenfalls zu gewähren sein. Es kommt dabei also nicht wie sonst darauf an, ob die sofortige Entrichtung eine wesentliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde oder die Einbringlichkeit trotz Stundung sichergestellt wäre. Ist die Stundung einmal bewilligt, gilt für alle weiteren laufenden Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, automatisch der 31.3.2021 als Zahlungsziel.
Diese Maßnahmen begleitend werden für verlängerte oder neu gewährte Stundungen bis zum 31.3.2021 keine Stundungszinsen oder Säumniszuschläge festgesetzt. Ebenso werden bei Nachforderungen aus den Veranlagungszeiträumen 2019 und 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
Stand: 16. Dezember 2020
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