Seitenbereiche
News für Landwirte

Bei Vermarktung von zugekauften Erzeugnis neben den selbst erzeugten Produkten sind Grenzen zu beachten

Illustration

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse vermarktet, so stellt sich die Frage, ob dadurch ein Gewerbebetrieb begründet wird und damit die speziellen Gewinnermittlungsvorschriften verloren gehen.

Allgemeine Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes liegt vor, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Dies gilt sowohl für Hauptbetriebe als auch davon abgesonderte Betriebsteile. Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Nicht als Zukäufe im Sinne der 25-%-Grenze gelten dabei Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie z. B. Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl und Verpackungsmaterial.

Beispiel: Der Umsatz eines Gärtnereibetriebs aus selbst erzeugten und zugekauften Produkten beträgt € 2.000.000,00. Der Einkaufswert von zugekauften Waren für den Verkauf beträgt € 350.000,00. Es liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für Handelswaren den Betrag von € 500.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

Spezielle Zukaufsgrenzen für Weinbaubetriebe

Bei Weinbaubetrieben gelten abseits der allgemeinen Zukaufsgrenzen spezielle Zukaufsgrenzen für Wein, Most und Trauben. So darf der diesbezügliche Zukauf 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter Fläche nicht überschreiten. Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (z. B. Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der 25-%-Grenze einzubeziehen sind. Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist hier ebenfalls ab dem dritten Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: karepa - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns
Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Unternehmensberater mit Kanzleien in Linz, Steyr und Wien. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir bei der Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung & Wirtschaftsprüfung. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch! Wir freuen uns auf Sie.

Immer am neusten Stand mit unserem Newsletter

Aktuelle Informationen über unsere Kanzlei und News per E-Mail. Unser Newsletter hält Sie stets auf dem aktuellen Stand!

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

Ich möchte folgende Newsletter abonnieren*
Es sind nicht alle erforderlichen Felder ausgefüllt
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.