Um jene Branchen, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, steuerlich weiter zu entlasten, wurden die Umsatzsteuersätze auf bestimmte Umsätze zeitlich befristet auf 5 % gesenkt. Unter den Branchen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt, finden sich auch Gastronomie und Beherbergungswirtschaft. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes von der Umsatzsteuersenkung profitieren.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken
Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.
Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken
Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z.B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2020 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung
Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“). Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2020 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.
Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.
Stand: 12. Oktober 2020
Erscheinungsdatum:
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