Unter „Schwerarbeit“ versteht man Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Auch Land- und Forstwirtinnen und Forstwirte leisten Schwerarbeit, wenn Männer täglich 2.000 bzw. Frauen täglich 1.400 Arbeitskilokalorien verbrauchen, d. h. Männer 8 Stunden täglich und Frauen 5,6 Stunden täglich in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten.
Schwerarbeiterpension
Land- und Forstwirte, die in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Pensionsstichtag mindestes 120 Kalendermonate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet haben, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen, wenn diese mindestens 540 Versicherungsmonate erworben haben. Als Schwerarbeitsmonat in Bezug auf den Erwerb von Versicherungszeiten gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage lang Schwerarbeit verrichtet wurde. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit etc. bleiben außer Betracht, wenn während dieser Zeit weiter eine Pflichtversicherung vorliegt.
Feststellung der Zeiten
Mit Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt werden. Bei Vollerwerbsbäuerinnen und -bauern ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig, bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten ist entweder die Pensionsversicherungsanstalt bei unselbständiger Beschäftigung oder bei Gewerbetreibenden die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig.
Stand: 25. Februar 2025
Erscheinungsdatum:
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