Seitenbereiche
News für Arbeitnehmer

Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

© bernardbodo - stock.adobe.com

Um Eltern im Rahmen der Kinderbetreuung zu entlasten, wurden im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG 2024) die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung auf € 2.000,00 pro Jahr und Kind (bis 2023: € 1.000,00) angehoben sowie die Anspruchsvoraussetzungen ausgeweitet.

Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Kinderbetreuung steuer- und beitragsfrei im Ausmaß von € 2.000,00 (bis 2023: € 1.000,00) pro Kind und Jahr gewähren. Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und deren Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Die Abgabenfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, diesen einräumt. 

Ansuchen und Dokumentation

Vorab einer Auszahlung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35):

  • Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
  • Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
  • Geburtsdatum des Kindes, sofern dies nicht aus der Versicherungsnummer hervorgeht;
  • Erklärung, dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird.

Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. 

Auszahlung

Der Zuschuss ist vom Arbeitgeber entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann auch in Form von Gutscheinen geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Neu ist, dass ab dem Kalenderjahr 2024 zudem auch die Kosten einer zuvor durch den Arbeitnehmer selbst verausgabten Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise ersetzt werden können.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: bernardbodo - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns
Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Unternehmensberater mit Kanzleien in Linz, Steyr und Wien. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir bei der Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung & Wirtschaftsprüfung. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch! Wir freuen uns auf Sie.

Immer am neusten Stand mit unserem Newsletter

Aktuelle Informationen über unsere Kanzlei und News per E-Mail. Unser Newsletter hält Sie stets auf dem aktuellen Stand!

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

Ich möchte folgende Newsletter abonnieren*
Es sind nicht alle erforderlichen Felder ausgefüllt
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.