Seitenbereiche
Aktualisierungen Dezember 2021

Aktualisierungen Dezember 2021

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (5%) läuft zum Jahresende aus: Was ist zu tun?

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des 1-'ublikationsbereichs (nicht Leitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021. Eine weitere Verlängerung der Ermäßigung ist aktuell nicht zu erwarten.

Bitte nehmen Sie zeitgerecht die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 01.01.2022 korrekte Belege und
Rechnung ausstellen zu können. 

Diese Information ist auf dem Stand 16.12.2021

Sind COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen aus 2021 steuerfrei?

Auf Grund der COVI D-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. Der Nationalrat hat noch vor Weihnachten beschlossen. dass Zulagen und Bonuszahlungen. die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000,00 steuerfrei sind.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln. die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?

Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, dass Arbeitgeber im Zeitraum von 01. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben können. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.

Laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung sollen Gutscheine von Einzelhändlern und auch Gutscheine von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) steuerfrei sein.

Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt - die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:

  • Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfen höhe bis 37.03.2022 verlängert.
  • Als besonders betroffen gelten Unternehmen
    • Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungs-pflichtig waren) oder
    • von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekte die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
  • Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
    • für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese
      Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den folgenden Zeitraum beantragen:
      Oberösterreich 15.11.-16.12.2021
      Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 22.11. - 11.12.2021
      Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark: 22.11. - 16.12.2021
      Wien: 22.11. - 19.12.2021
  • Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monate gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
  • Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90 % Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallzeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe

  • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
  • Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 03.11. und 12.12.2021 (in OÖ 11.12.2021). Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
  • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.01.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
  • Der Unternehmer bekommt 65 % des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden, ... ) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
  • Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (z.B. unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
  • Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.01.2022 möglich sein.

Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende

Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt
10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren. Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen. 

Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.

Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5 % erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 15.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.


Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.