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KUA für 4. Lockdown

KUA für 4. Lockdown

Aufgrund des neues Lockdowns ab 22.11.2021 werden die dafür in der Kurzarbeit vorgesehenen Bestimmungen wieder aufleben. Wir warten noch auf die aktualisierten Rechtsgrundlagen, möchten Sie aber bereits vorab über die voraussichtlichen Regelungen informieren.

Folgende Punkte werden voraussichtlich wieder relevant sein:

  • Die Frist zur Antragstellung für Unternehmen in Oberösterreich, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 15.11. und 05.12.2021 beginnen, endet voraussichtlich mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 19.12.2021.
  • Die Frist für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet ebenso mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021.
  • Es wird die Verpflichtung entfallen, die wirtschaftliche Begründung durch eine Steuerberatung bestätigen zu lassen für Unternehmen, die Kurzarbeit für den Zeitraum 22.11. bis 01.12.2021 (in Oberösterreich 15.11. bis 05.12.2021) beantragen oder einer der betreffenden ÖNACE 2008 Klassifikationen angehören (ÖNANCE Klassifikationen).
  • Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50%/30% können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes, über das e-AMS Konto, beispielsweise mit der Begründung „Betretungsverbot“, eingebracht werden.
  • Erhöhte (100%) Beihilfe: Bei direkter Lockdown-Betroffenheit steht die Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu - nähere Infos zur Begehrensstellung folgen.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% ist erst im Nachhinein möglich, das heißt im Begehren ist der Arbeitsausfall mit höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Eine Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von 90% ist nur dann zulässig, wenn diese auf ein verordnetes Betretungsverbot zurückgeht und in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
  • Das Beratungsverfahren für Betriebe, welche sich in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit befanden, entfällt.

Die diesbezügliche Richtlinienänderung wird derzeit vorbereitet. Eine neue Sozialpartnervereinbarung ist zu vereinbaren und die Antragstellung wird wieder über das e-AMS Konto erfolgen.

Andere aktuell geltende Bedingungen - beispielsweise der verpflichtende Urlaubsverbrauch und die Mindestbeschäftigungsdauer vor Beginn der Kurzarbeit - werden sich wahrscheinlich nicht ändern.


Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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