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Klienteninfo 10-2021

Klienteninfo 10-2021

BFG bestätigt strenge formale Anforderungen an Gruppenanträge

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen ist. Um das steuerliche Ergebnis eines neuen Gruppenmitglieds in die Gruppe einbeziehen zu können, muss der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden - in der Praxis und bei Regelwirtschaftsjahren werden Gruppenanträge daher oftmals kurz vor Ablauf des Kalenderjahres eingebracht.

Hierbei ist besondere formale Sorgfalt geboten, wie auch ein Erkenntnis des BFG (GZ RV/7103897/2020 vom 2.6.2021) nahelegt. Im konkreten Fall ging es um die geplante Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe um ein weiteres Gruppenmitglied. Allerdings hatte der gesetzliche Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds im Formular G2 (Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe - Gruppenmitglied) nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Als gesetzlicher Vertreter des Gruppenträgers und des Gruppenmitglieds fungierte dieselbe Person, welche das Formular sogar in der Unterschriftszeile am Ende des Formulars unterschrieben hatte - allerdings nicht an der vorgesehenen Stelle für das Gruppenmitglied.

Das BFG führte im Rahmen seiner Überlegungen aus, dass für die Stellung des Gruppenantrags die amtlichen Formulare zu verwenden sind und der Gruppenantrag entsprechend zu unterfertigen ist. Andernfalls liegt ein mangelhafter Antrag vor, der zurückzuweisen ist und gegebenenfalls mittels Mängelbehebung saniert werden kann. Eine Mängelbehebung ist allerdings nicht möglich, wenn ein materieller Mangel vorliegt. Im konkreten Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre von einem solchen materiellen Mangel auszugehen. Schließlich ist die Unterfertigung (des Gruppenantrags) als äußerer Ausdruck der zivilrechtlichen Willensbildung zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern, eine Gruppe eingehen zu wollen, nicht erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt verneinte das BFG die Wirksamkeit des Gruppenantrags. Bei Gruppenanträgen sollte daher penibel auf die Einhaltung der formalen und materiellen Anforderungen geachtet werden, da andernfalls erst ein späterer Gruppenantrag (im Folgejahr) erfolgreich eingebracht werden kann.

Pendlerpauschale steht auch bei Fahrgemeinschaft zu

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag i.H.v. grundsätzlich 400 € abgegolten, wobei dieser unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zusteht.

Damit darüber hinaus das Pendlerpauschale vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss mindestens 20 km betragen (kleines Pendlerpauschale) oder es muss bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich sein (großes Pendlerpauschale). Der Pendlereuro als Absetzbetrag reduziert darüber hinaus die (Lohn)Steuer, indem pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2 € pro Jahr geltend gemacht werden können.

Das BFG (GZ RV/7104590/2020 vom 29. März 2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Vater, Mutter und Sohn in unterschiedlichen Positionen bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt waren und regelmäßig per PKW vom Wohnort in Ungarn zum Arbeitsort nach Österreich pendelten (hin und zurück ungefähr 180 km). An einem Teil der Arbeitstage und bedingt durch unterschiedliche Arbeitszeiten legte der Sohn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz allein zurück und an manchen Arbeitstagen in einer Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter oder seinem Vater. Aufgrund der weiten Wegstrecke und der fixen Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn um 6:30) ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweifelsohne unzumutbar. Strittig für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales war allerdings, ob es auch dann zusteht, wenn die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort in Form einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Im Gegensatz zu den allein bestrittenen Fahrten sind dem Steuerpflichtigen an jenen Tagen, an denen er mit Vater und/oder Mutter in Fahrgemeinschaft unterwegs war, nur die Hälfte bzw. 1/3 der jeweiligen Fahrtkosten zuzurechnen.

Das BFG kam zur Entscheidung, dass das Pendlerpauschale in voller Höhe zusteht und somit auch für jene Tage, an denen der Steuerpflichtige eine Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter und/oder seinem Vater bildete. Allein aus dem Gesetzeswortlaut sei nämlich keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffende Bestimmung ableitbar, wonach kein Pendlerpauschale oder ein geringeres als das gesetzlich festgelegte Pendlerpauschale zustünde. Überdies hängt der Anspruch dieser Begünstigung nicht von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ab. Schließlich ist - dem BFG folgend - das Pendlerpauschale keinesfalls mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten limitiert.

Vignette für 2022 wird teurer

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2022 wieder angehoben, diesmal um 1,4 %. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Marillen-farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):

  • Einspurige Kfz
    • Jahresvignette: 37,20 (36,70) €
    • 2-Montasvignette: 14,10 (13,90) €
    • 10-Tagesvignette: 5,60 (5,50) €
  • Mehrspurige Kfz
    • Jahresvignette: 93,80 (92,50) €
    • 2-Montasvignette: 28,20 (27,80) €
    • 10-Tagesvignette: 9,60 (9,50) €

Die 2022er-Vignette gilt von 1. Dezember 2021 bis 31. Jänner 2023.

Die „digitale Vignette“, welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (http://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwendiges Kleben und Kratzen.
Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette - dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird - Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet.

FAQs zur Investitionsprämie - Update

Bekanntermaßen hat die aws Investitionsprämie zum Ziel, die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise mittels Anreizes für Unternehmensinvestitionen zu unterstützen. Dadurch sollen mitunter Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich gestärkt werden. Wenngleich die Frist für die Antragstellung zur Investitionsprämie bis 28. Februar 2021 dauerte und somit schon vorbei ist, ist das Thema z.B. in Richtung Abrechnung und Abrechnungslegung immer noch aktuell. Grundsätzlich ist der Fördernehmer verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gem. Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen.

Die umfangreichen FAQs zur Investitionsprämie werden laufend aktualisiert und Klarstellungen eingearbeitet. Nachfolgend findet sich ein Überblick zu aktualisierten Themenbereichen.

Die FAQs stellen klar, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mittels Investitionsprämie förderbar sind, sofern sie im Aufwand (Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen- Ausgaben-Rechnung) als Abschreibung erfasst sind.

Werden Umweltförderungen in Anspruch genommen, so wirkt sich das nicht auf die (aws) Investitionsprämie aus - bereits erhaltene Umweltförderungen müssen im Zuge der Abrechnung der Investitionsprämie nicht vom Zahlungsbetrag der Investition abgezogen werden. Den FAQs folgend haben vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie.

An Investitionen werden für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie naturgemäß gewisse Anforderungen geknüpft. So muss eine förderungsfähige Investition u.a. aktivierungspflichtig sein und gesondert aktiviert werden, eindeutig einem Förderprozentsatz (14 % bzw. 7 %) bzw. Schwerpunkt zuordenbar sein und es muss auch für jede einzelne Investition eine eigene Rechnung vorliegen. In punkto Inbetriebnahme einer Investition gilt jenes Datum, welches für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird.

Aufzupassen gilt es bei der Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten. Die FAQs führen dazu aus, dass Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Montage- oder Anschlusskosten bei der Abrechnung (im aws Fördermanager) als separate Investitionen erfasst werden müssen. Sofern die Anschaffungsnebenkosten eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können sie mit 7 % gefördert werden. Gelingt keine separate Erfassung der Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abrechnung, wird die gesamte Investition mit maximal 7 % gefördert (auch wenn sie einem der drei besonders geförderten Bereiche - Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit - zuordenbar ist). Unter bestimmten Voraussetzungen können Anschaffungsnebenkosten mit 14 % gefördert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Nebenkosten der abgerechneten (mit 14 % geförderten) Investition unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Überdies müssen die Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig sein.

Eine Klarstellung beinhalten die FAQs auch zum Thema Betriebsnotwendigkeit einer Investition. Darunter ist die Zugehörigkeit der zu fördernden Investition zum Betriebsvermögen im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Gegebenenfalls ist dies im Zuge der Abrechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Betriebsnotwendigkeit kann auch im Falle eines nicht überwiegenden Privatanteils vorliegen. Die Förderung erstreckt sich dann allerdings ausschließlich auf den betrieblich genutzten Teil der Investition.

Kurz-Info COVID-19: Freistellungsanspruch für Schwangere bis Jahresende verlängert

Im Lichte des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens soll der Anspruch auf Sonderfreistellung für alle Schwangeren in körpernahen Berufen rückwirkend ab Oktober 2021 bis Jahresende verlängert werden. Durch diese Maßnahme sollen werdende, noch ungeimpfte Mütter weiterhin geschützt werden - die Kosten für die Freistellung werden den Arbeitgebern vollständig rückerstattet. Wie in der KI 07/21 berichtet, wird somit nahtlos an die bisherige Verlängerung des Freistellungsanspruchs bis Ende September angeknüpft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung sind wiederum der physische Kontakt mit anderen Personen (z.B. als Kindergartenpädagogin oder Friseurin) und das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten.

Sozialversicherungswerte 2022

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,021 betragen die Sozialversicherungswerte für 2022 voraussichtlich (in €):

  2022 2021
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 485,85 475,86
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 728,77 713,79
Höchstbeitragsgrundlage täglich 189,00 185,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich (laufender Bezug)
5.670,00 5.550,00
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen
(echte und freie Dienstnehmer)
11.340,00 11.100,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer
(ohne Sonderzahlungen)
6.615,00 6.475,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Bei Finanzamtszahlungen auch auf die richtige Kontonummer achten

Im Zuge der Reform der Finanzverwaltung und konkret bedingt durch die Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des Finanzamts Österreich (die zusammengelegten Dienststellen traten an Stelle der bisherigen Finanzämter) ist es auch zu Änderungen bei den Kontonummern gekommen. Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die seit 1. Jänner 2021 jeweils gültige Kontonummer.

Bis 31.12.2020
zuständiges Finanzamt (FA)
Seit 1.1.2021 zuständige (zusammengefasste) Dienststelle (DST) Neue Kontonummer seit 1.1.2021
FA Klagenfurt,
FA St. Veit Wolfsberg
DST Klagenfurt St. Veit Wolfsberg AT92 0100 0000 0556 4572
FA Kitzbühel Lienz,
FA Kufstein Schwarz
DST Tirol Ost AT62 0100 0000 0554 4839
FA Bregenz,
FA Feldkirch
DST Vorarlberg AT63 0100 0000 0557 4988
FA Neunkirchen Wr. Neustadt,
FA St. Pölten Lilienfeld
DST Niederösterreich Mitte AT08 0100 0000 0550 4295
FA Gänserndorf Mistelbach,
FA Hollabrun Korneuburg Tulln
DST Weinviertel AT28 0100 0000 0550 4226
FA Bruck Leoben Mürzzuschlag,
FA Graz Umgebung
DST Steiermark Mitte AT38 0100 0000 0553 4698
FA Wien 4/5/10,
FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg
DST Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg AT31 0100 0000 0550 4075

Die Bankverbindung (IBAN) des Finanzamts für Großbetriebe lautet übrigens AT88 0100 0000 0550 4116.

Laut Information des BMF erfolgt immer noch eine große Anzahl an Zahlungen auf das alte Finanzamtskonto. Wenngleich bisher im Sinne einer Übergangsregelung eine Gutschrift auf das richtige Finanzamtskonto durch die zuständige Bank erfolgte, ist es hier mit Beginn Oktober zu Änderungen gekommen. Überweisungen an die („falsche“) alte Kontonummer bzw. auf die alte IBAN werden nunmehr von der Bank nicht mehr angenommen, sondern an den Auftraggeber rücküberwiesen. Dadurch kann es neben unnötigen Rücküberweisungen auch zu Säumniszuschlägen und Mahnspesen kommen. Die Kontrolle, ob bei Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträgen an die entsprechende Dienststelle des FA Österreich die aktuell gültige IBAN verwendet wird bzw. in den Buchhaltungssystemen korrekt hinterlegt ist, zahlt sich daher aus.

Kurz-Info: Sonderbetreuungszeit für Eltern wieder möglich

Angesichts der anrollenden nächsten COVID-19-Welle soll mit 1. Oktober 2021 wieder die Sonderbetreuungszeit für Eltern in Anspruch genommen werden können - diese Maßnahme soll bis Ende 2021 bestehen bleiben. Mittels Sonderbetreuungszeit können sich beispielsweise im Falle einer coronabedingten Quarantäne der Kinder oder bei einer Schulschließung die Eltern freistellen lassen, damit die Betreuung der Kinder gewährleistet ist. Konkret soll das neue Modell bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit bei vollem Gehalt ermöglichen - im Rahmen der alten Regelung zwischen November 2020 und Juli 2021 waren sogar vier Wochen Sonderbetreuungszeit möglich.


Erscheinungsdatum:

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