Ausfallsbonus bringt bis zu 60.000 € pro Monat
Nicht zuletzt aufgrund der Verlängerung des Lockdowns wurden neue Maßnahmen beschlossen, um die Unternehmen zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Nunmehr soll der sogenannte Ausfallsbonus zusätzliche Liquidität für die Unternehmen bringen. Wesentliches Merkmal dieser COVID-19-Unterstützung ist mitunter, dass der Ausfallsbonus nicht nur auf Unternehmen beschränkt ist, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind.
Vielmehr kann jedes Unternehmen, das mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz im Jahr 2019 zu beklagen hat, den Ausfallsbonus beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls und ist mit 60.000 € pro Monat gedeckelt. Konkret setzt sich der Ausfallsbonus zu einer Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zu der anderen Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (800.000) zusammen.
Der Antrag auf den Ausfallsbonus kann - durch das Unternehmen selbst - monatlich ab dem 16. des Monats für das Vormonat gestellt werden (der Ausfallsbonus für Jänner 2021 also ab 16. Februar 2021). Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrags für den Fixkostenzuschuss. Da der Ausfallsbonus an den Fixkostenzuschuss gebunden ist, herrscht die grundsätzliche Verpflichtung, bis Jahresende einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss zu stellen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Home-Office
Insbesondere in Zeiten des Lockdowns wird Home-Office als Allheilmittel gepriesen, um die Mobilität der Bevölkerung einzuschränken und mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus verringern zu können. Neben praktischen Problemen wie technischer Ausstattung (z.B. eine entsprechend starke Internetverbindung), Vereinbarung mit Kinderbetreuung etc. hat es bislang im Home-Office auch an verbindlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gefehlt. Ende Jänner hat nun der Ministerrat wichtige Eckpunkte einer Home-Office-Regelung beschlossen. Neben gegenseitiger freiwilliger Basis (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für die Arbeit im Home-Office sind nachfolgende Punkte von großer Bedeutung.
Die Vereinbarung von Home-Office soll die Schriftform bedingen und es ist eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen.
Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben auch im Home-Office Gültigkeit. Für Schäden, die Haushaltszugehörige oder Haustiere an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verursachen, soll der Arbeitnehmer haften.
Überdies gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Home-Office. Wenngleich das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhält, so soll - zwecks Einhaltung der Schutzbestimmungen - eine entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung verpflichtend werden.
Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll grundsätzlich auch für die Arbeit im Home-Office übernommen werden.
Die Arbeitsmittel, wie z.B. ein Notebook, werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.
Die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel soll keinen Sachbezug darstellen. Überdies soll der steuerfreie Ersatz von Mehrkosten auf Seiten der Arbeitnehmer möglich sein (für 100 Tage à 3 €). Voraussetzung ist - vergleichbar der Geltendmachung von Taggeldern - ein entsprechender Nachweis, dass im Home-Office gearbeitet wurde.
Damit man auch im Home-Office z.B. nicht auf einen den Rücken schonenden Bürosessel verzichten muss, sollen für die belegmäßig nachgewiesene Anschaffung von ergonomischen Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300 € im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können. Diese Maßnahme soll bereits für die Veranlagung 2020 gelten.
Mitunter auch dadurch bedingt, dass ein Ende des „Home-Office-Zeitalters“ nicht unmittelbar abzusehen ist, sollen die mit dem Home-Office zusammenhängenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorerst bis 2023 befristet sein.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen sowie über die Gesetzwerdung informieren.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen in der Sozialversicherung gegen die Pandemie
Neben kontinuierlichen Fördermaßnahmen und steuerlichen Unterstützungen gegen den Umsatzausfall der Unternehmen (seitens des BMFs), ergreift auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) entsprechende Schritte, um von Seiten der Sozialversicherung die coronabedingten Liquiditätsprobleme der heimischen Betriebe in den Griff zu bekommen. Überdies soll auch zur Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen beigetragen werden. Konkret ist ein 2-Phasen-Modell vorgesehen, durch welches noch (coronabedingt) ausständige (Sozialversicherungs)Beiträge (d.h., Beitragsrückstände) möglichst bis Jahresende (2021) beglichen bzw. in weiterer Folge mit Ratenvereinbarungen getilgt werden können.
In Phase 1 sollen die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen BeitragsrückArbeitnehstände beglichen bzw. - je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens - weitestgehend reduziert werden. Als Mittel dafür dienen Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022. Die Anträge auf diese Ratenvereinbarungen können im März gestellt werden. Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30. Juni 2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anforderungen an die Inanspruchnahme geknüpft sind (etwa die Glaubhaftmachung, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet werden kann).
Als unterstützende Maßnahme werden die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 um 2 Prozentpunkte und somit auf 1,38% gesenkt. Ausgenommen von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen sind Sozialversicherungsbeiträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung enthalten sind. Diese Beiträge müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechend bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK entrichtet werden (auch um die Ratenvereinbarungen aufrechterhalten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleichterungen und der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen eingehalten werden müssen. Ebenso müssen Meldeverpflichtungen fristgerecht erledigt werden.
Steuerliche Neuerungen für Autofahrer ab 2021 - NoVA Neu
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer und fällt in Österreich an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Kunden geliefert wird oder erstmalig zum Verkehr zugelassen wird. Im Jahr 2021 kommt es für Autofahrer überwiegend zu Verteuerungen. Anbei die Änderungen im Überblick:
Änderungen ab 1.1.2021
Ab 1.1.2021 wurde die Berechnungsformel für die NoVA neugestaltet, wodurch es bei rund 50% der neu in Österreich zugelassenen Fahrzeugen zu Preiserhöhungen kommen wird. Bereits vor längerer Zeit wurde die Berechnungsmethode der NoVA geändert und das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst (siehe auch KI 04/19). Nun kommt es zu einer Änderung der bisher angewandten Berechnungsformel. Künftig soll die Berechnungsformel für die NoVA wie folgt lauten: (CO2 -Emissionswert in g/km - 112g/km) : 5
Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise wird also nun vom CO2-Emissionswert nicht mehr der Wert 115, sondern nur mehr 112 abgezogen. Wie bisher wird vorerst bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km der Betrag je Gramm über dieser Höchstgrenze mit 40 Euro bestraft (sogenannter Malusbetrag). Der einmalige Abzug von 350 € gilt auch weiterhin.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Bereits seit 1. Oktober 2020 kam bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer eine neue Methode zur Anwendung. Ab 1.1.2021 gilt eine weitere Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. Statt der bisherigen Formel (kW - 65) * 0,72 + (CO2 - 115) * 0,72 = monatliche Steuer, wird die Kfz-Steuer (motorbezogene Versicherungssteuer) ab 1. Jänner 2021 folgendermaßen berechnet (kW - 64) * 0,72 + (CO2 - 112) * 0,72 = monatliche Steuer
Sowohl beim Abzug für die Leistung als auch dem CO2-Ausstoß kommen damit künftig verringerte Werte zum Tragen. Das bedeutet, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für Neufahrzeuge ab 2021 höher ausfallen wird als bisher.
Änderungen ab 1.7.2021
Die bereits bis 2024 vorgesehenen jährlichen Verschärfungen für PKW beinhalten ein weiteres Absenken des CO2-Abzugsbetrags und Malus-Grenzwertes sowie eine Erhöhung des Malusbetrags und des Höchststeuersatzes. Der Malus-Grenzwert wird ab 1.7.2021 auf 200 g/km gesenkt und verringert sich daraufhin laufend bis zum 1.1.2025. Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten über 200 g/km werden ab 1.7.2021 je Gramm zusätzlich 50 € statt wie bisher 40 € als Malusbetrag fällig.
Für PKW wird der Höchststeuersatz ab 1.7.2021 von 32% auf 50% angehoben. Hiervon werden nur sehr hochpreisige Sport- oder Geländewägen betroffen sein.
Ab 1.7.2021 unterliegen nun auch Klein-LKW der NoVA. Hierzu zählen Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen. Prominente Vertreter dieser Klasse sind z.B. der Fiat Ducato 2,3, Ford Transit Kastenwagen und der VW Crafter. Bei der Berechnung des Steuersatzes kommt folgende Formel zur Anwendung: (CO2-Emissionswert in g/km - 165 g/km) : 5 = Steuersatz in Prozent
Der Malus-Grenzwert wird per 1.7.2021 mit 253 g/km für Klein-LKW festgesetzt, der CO2-Ausstoß über dieser Grenze wird mit einem Malusbetrag von 50 € bestraft. Der Abzugsbetrag von 350 € gilt für Klein-LKW wie für PKW.
Ab 1.7.2021 kommt für Motorräder ein Höchststeuersatz von 30% statt bisher 20% zur Anwendung.
Für Menschen mit Behinderung kommt es mit Jahresmitte zu einer positiven Neuerung hinsichtlich der NoVA: ab 1.7.2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe auch beim Fahrzeug-Leasing (statt wie bisher nur beim Fahrzeug-Kauf) möglich.
Generell gilt, dass sämtliche emissionsfreie Kfz von der NoVa befreit sind, weshalb es zur Neuformulierung der bisherigen Befreiung für elektrisch angetriebene Kfz gekommen ist. Dies gilt beispielsweise für rein elektrisch oder durch eine Brennstoffzelle mit Wasserstoff angetriebene Kfz. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind der in den Fahrzeugpapieren eingetragene CO2-Ausstoß und die Antriebsart.
Die neuen Regelungen ab dem 1.7.2021 gelten für alle Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag ab dem 1. Juni 2021 (unwiderruflich) abgeschlossen wird. Sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wird und die Lieferung des Fahrzeuges bis zum 31. Oktober 2021 nicht zu Stande kommt, kommen auch die neuen Regelungen zur Anwendung.
Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2021
Bis spätestens Ende Februar 2021 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2020 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2020 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.
Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.
Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2020 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).
Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.
Kurz-Info: Neue Postanschriften der Finanzämter
Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung (siehe auch KI 04/20) ist es auch zu neuen Postanschriften der (Finanz)Ämter gekommen. Die folgenden Adressen sind für den Postversand von Schriftstücken zu verwenden.
- Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien;
- Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien;
- Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien;
- Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge, Postfach 253, 1000 Wien.
Als Übergangsbestimmung können bis zum 31. Dezember 2021 auch noch die bisherigen Postanschriften der Finanzämter (z.B. Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien) verwendet werden.
Überdies müssen die aktuellen Bankverbindungen der entsprechenden Ämter verwendet werden, um Verwaltungsmehraufwand zu vermeiden. Eine etwaige Umbuchung aufgrund der Verwendung einer veralteten Bankverbindung erfolgt auf Gefahr des Abgabepflichtigen. Nähere Infos finden sich unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html.
Erscheinungsdatum:
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