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Home Office Eckpunkte der Sozialpartnervereinbarungen

Home Office Eckpunkte der Sozialpartnervereinbarungen

Erste Informationen auf Basis des Ministerratsvortrages vom 27.1.2021

Gibt es eine Pflicht für Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten bzw. für Arbeitgeber, eine Homeoffice-Tätigkeit anzubieten?

Die geplante Neuregelung sieht weder ein Recht auf Homeoffice noch eine Pflicht dazu vor. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben daher auch künftig eine Vereinbarung über eine teilweise oder vollständige Arbeitsleistung von zu Hause aus zu treffen. diese hat künftig explizit schriftlich zu erfolgen.

Welche Vorschriften gibt es für die Auflösung einer Homeoffice-Vereinbarung?

Die Bedingungen zur Auflösung der Homeoffice-Vereinbarung können vertraglich geregelt werden. Gesetzlich soll klargestellt werden, dass - unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung - jedenfalls eine Beendigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich ist. Dabei sind nicht persönliche Befindlichkeiten (z.B. fehlt dem Arbeitnehmer der persönliche Kontakt zu Kollegen und Kunden) relevant sondern tatsächliche triftige Gründe, wie etwa ein Wohnungsverlust.

Muss für eine Homeoffice-Tätigkeit zwingend eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden?

Bis dato hat es im Gesetz keinen eigenen Betriebsvereinbarungstatbestand für eine Homeoffice Regelung gegeben. dies war nur in manchen Kollektiverträgen geregelt. Künftig soll der Tatbestand „Einführung und Regelung von Homeoffice" als mögliche freiwillige Betriebsvereinbarung im Gesetz ergänzt werden. Dies bedeutet auch weiterhin keine Verpflichtung, eine derartige Betriebsvereinbarung abzuschließen (und auch keine Erzwingbarkeit über die Schlichtungsstelle), bietet aber eine Rechtsgrundlage für eine Regelung.

Wer haftet für Schäden an Arbeitsmitteln im Homeoffice?

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) sind auch im Homeoffice anzuwenden. Hier ist eine Klarstellung geplant, wonach Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere des Arbeitnehmers an bereitgestellten Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verursachen, dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Dadurch sollen auch in diesen Fällen die Bestimmungen über die mögliche Mäßigung der Haftungshöhe anzuwenden sein. Die genaue gesetzliche Formulierung bleibt abzuwarten.

Sind im Homeoffice die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes anzuwenden? Darf der Arbeitsinspektor die Wohnungen der Arbeitnehmer für Kontrollen betreten?

Es kommt zu keiner gesetzlichen Änderung beim Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AschG) bzw. Arbeitsinspektionsgesetzes (AIG). Verkürzt gesagt: Auch künftig ist ein Arbeitsplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht nach den Maßstäben eines Büroarbeitsplatzes zu prüfen. Klargestellt wird, dass Arbeitgeber zur Unterweisung der Arbeitnehmer zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung angehalten sind - dazu werden eine Informationsbroschüre und ein Leitfaden entwickelt. Ebenso soll eine Evaluierung auf Basis eines Musters durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen. Unverändert bleibt, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für die privaten Räume der Arbeitnehmer hat.

Gilt ein Unfallversicherungsschutz im Homeoffice?

Die aktuelle Corona-Regelung (eine Klarstellung im Gesetz, dass auch Tätigkeiten im Homeoffice unter Unfallversicherungsschutz stehen) soll ins Dauerrecht übergehen. Ausgenommen werden gewisse Fälle sein, die eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnen sind. Hier ist der entsprechende Gesetzesentwurf abzuwarten.

Wer muss welche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen? Wie sieht es abgabenrechtlich mit Entschädigungen aus, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet?

Klargestellt wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die „erforderlichen digitalen Arbeitsmittel" zur Verfügung zu stellen. Darunter werden PC/Laptop, Telefonie (Handy) und Datenverbindung (Internet) verstanden.

Stellt der Arbeitgeber dieses Paket nicht zur Verfügung und hat der Arbeitnehmer hier eigene Arbeitsmittel in Anspruch zu nehmen muss eine angemessene (Pauschal-) Abgeltung geleistet werden. Die tatsächliche Höhe ist im Einzelfall festzulegen.

Begleitend wird abgabenrechtlich folgendes (bis Ende 2023 befristet) klargestellt werden:

  • Erforderliche digitale Arbeitsmittel, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, lösen keine Abgabenpflicht aus, sind somit nicht als Sachbezug zu werten. Hier ist noch die genaue gesetzliche Definition abzuwarten.
  • Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind an bis zu 100 Tagen in der Höhe eines Betrages von bis zu EUR 3 pro Tag abgabefrei. Der Höchstbetrag beträgt somit EUR 300 pro Jahr. Diese Zahlungen können sowohl die oben  angeführten Pauschalabgeltungen für nicht zur Verfügung gestellte, aber erforderliche digitale Arbeitsmittel umfassen, als auch allenfalls freiwillig geleistete Abgeltungen. In Summe (verpflichtende, als auch freiwillige Zahlungen) ist der Betrag mit (maximal 100 mal) EUR 3 pro Tag bzw. EUR 300 pro Jahr gedeckelt. Falls das Pauschale nicht ausgeschöpft wird, soll der Arbeitnehmer die Differenz auf bis zu maximal EUR 300 selbst als Werbungskosten geltend machen können.
  • Darüber hinaus soll der Arbeitnehmer selbst belegte Kosten für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr steuerlich absetzen können. Inwiefern dies (zum Teil) schon für 2020 rückwirkend geltend gemacht werden kann bleibt bis zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes abzuwarten.

Was gilt im Hinblick auf das Arbeitszeitrecht? Sind im Homeoffice andere Regelungen bzgl. Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten zu beachten?

Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruherechts bleiben unverändert. Es gelten im Homeoffice somit die gleichen Bestimmungen wie am Büroarbeitsplatz. Wie schon bisher kann im Rahmen der Arbeitszeiterfassung eine Saldenaufzeichnung (anstelle der minutengenauen Aufzeichnung) durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice tätig ist.

Steuerliche Regelungen Homeoffice

Zahlungen die der Arbeitgeber für die Abgeltung von Kosten der Arbeitnehmer im Homeoffice leistet, sind für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 3 Euro pro Homeoffice Tag (maximal 300 Euro pro Jahr) nicht steuerbar.

Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in entsprechender Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen. Der Dienstnehmer kann demnach ohne Nachweis der Ausgaben, Werbungskosten von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.

Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (wie zB Laptops, Mobilgeräte, Internet) stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Die Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper) zur Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu maximal 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet
wurde.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, sowie die Höhe des ausbezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto zu erfassen. Das gilt auch, wenn keine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird.

Steuerliche Regelungen Homeoffice für Arbeitnehmer

Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale (bmf.gv.at)

Leitfäden des Ministeriums

Leitfaden für die Entwicklung von organisatorischen Spielregeln für mobiles Arbeiten und ihre nachhaltige Implementierung

Ergonomisches Arbeiten im Homeoffice

 

Achtung: Diese Informationen erfolgen auf Basis des Ministerratsvortrages vom 27.1.2021 - alles vorbehaltlich allfälliger Änderungen im Gesetzestext!


Erscheinungsdatum:

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