Jede Vereinbarung einer Überstundenpauschale sollte eine Widerrufsmöglichkeit und einen Beobachtungszeitraum beinhalten.
Mangels Vereinbarung eines Beobachtungszeitraumes muss ein Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr eingehalten werden. Ein Widerruf der Überstundenpauschale während eines Beobachtungszeitraumes ist unzulässig.
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