Die „Steuerreform 2020“ (Steuerreformgesetz 2020) wurde im September 2019 im Nationalrat beschlossen. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Änderungen informiert haben, hat es aufgrund der politischen Veränderungen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Neben steuerlichen Änderungen ist es auch zu Anpassungen bei den Pensionen gekommen.
Entlastung für Geringverdiener
Mehrere Maßnahmen sollen eine Entlastung für Geringverdiener bringen. Neben einer Negativsteuer durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch ein „Sozialversicherungsbonus“ von 300 € gewährt werden) soll auch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags dazu beitragen. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr nicht 15.500 € übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Überdies wird der Pensionistenabsetzbetrag um 200 € erhöht.
Große Änderungen für Kleinunternehmer
Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze für umsatzsteuerliche Zweck auf 35.000 € (Nettogrenze) von bisher 30.000 € bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern selbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Die Ausgaben können im Normalfall mit 45% der Umsätze angenommen werden. Da Dienstleistungsbetriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei pauschale Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Ausgaben mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der Grundfreibetrag geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Administrative Erleichterungen sind vorprogrammiert, da für die Gewinnermittlung weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei erforderlich sind. Gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf weggefallen ist das gesonderte Abstellen auf die Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend gesonderte Ausgabenpauschalierungssätze.
Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte
Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85% der Beitragsgrundlage abgesenkt - die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.
Verdoppelung bei GWGs
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 € auf 800 € verdoppelt, wodurch es neben Investitionsanreizen auch zu Vereinfachungen kommen dürfte, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte.
Pensionsanpassungsgesetz bringt gestaffelte Pensionserhöhung
Das Pensionsanpassungsgesetz 2020 führt zu einer gestaffelten Pensionserhöhung. Pensionen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Ausgleichszulage und Opferrenten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schrittweise Absenkung bis auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8%. Auf übrige Pensionen kommt der gesetzliche Anpassungsfaktor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamtpensionen über 5.220 € eingezogen wurde. Außertourlich wird außerdem die Ausgleichszulage für Ehepaare angehoben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €).
Senkung der Umsatzsteuer bei E-Books
Für elektronische Publikationen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen
Zu Klarstellungen bzw. Verschärfungen kommt es auch im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen – Ausgangspunkt dafür ist die „Anti-Tax Avoidance Directive“ (ATAD). Grundtenor hierbei ist, dass sogenannte Steuerdiskrepanzen neutralisiert werden sollen, indem in Österreich der Abzug von Aufwendungen als (Betriebs)Ausgaben versagt wird oder eine Zahlung als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen ist. Eine Steuerdiskrepanz liegt bei einem Abzug ohne korrespondierende Einnahme (d.h. Steuerabzug in einem Staat und keine steuerliche Erfassung der korrespondierenden Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem doppelten Abzug vor. Ein doppelter Abzug ist dann gegeben, wenn dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind. Kernelement dieser Sondervorschriften ist freilich die Existenz einer hybriden Gestaltung. Hierbei wird zwischen hybridem Finanzierungsinstrument, hybrider Übertragung, hybridem Unternehmen (Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers), hybrider Betriebsstätte (Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte) und einer unberücksichtigten Betriebsstätte differenziert. Im Sinne der Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll gegen eine Steuerdiskrepanz nur dann vorgegangen werden, wenn sich diese im Rahmen einer solchen hybriden Gestaltung ergibt.
Die ausgewählten dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf den ersten Teil der ursprünglich groß angelegten Steuerreform und bringen zum Großteil ab dem Jahr 2020 Änderungen. Die Umsetzung weitreichender Schritte, wie die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer oder die Vereinfachung und Modernisierung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020), bleibt abzuwarten.
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