Die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten ist immer dann besonders heikel, wenn die private und die berufliche Veranlassung eng miteinander verbunden sind. Das BFG hatte sich (GZ RV/7100110/2014 vom 27.3.2019) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Arbeitnehmer eine Kreditkarte überwiegend für berufliche Zwecke nutzte (beispielsweise um Hotels und Restaurants auf Dienstreisen im Ausland zu bezahlen) und die damit zusammenhängenden Kreditkartengebühren als Werbungskosten geltend machen wollte. Mit dieser zweiten Kreditkarte - er verwendete sie aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nur für berufliche Zwecke - streckte der Arbeitnehmer die Spesen vor und erhielt sie dann am Monatsende von seinem Arbeitgeber rückerstattet.
Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass eine Kreditkarte grundsätzlich privat oder beruflich verwendet werden könne. Sofern Aufwendungen sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung bedingt sind, stellen sie jedoch keine Werbungskosten dar. Von diesem Aufteilungsverbot könne nur dann abgegangen werden, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Im konkreten Fall konnte jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die für berufliche Zwecke angedachte Kreditkarte ausschließlich im Zusammenhang mit dem Job verwendet worden ist. Eine stichprobenweise Überprüfung der Kreditkartenabrechnung zeigte nämlich, dass von fünf Positionen zwei privat veranlasst waren (Einkauf im Outlet-Center sowie die Bezahlung einer Lotterierechnung) und diese zweimalige private Verwendung auch noch an unterschiedlichen Tagen erfolgt ist. Dies spricht auch gegen eine ausnahmsweise Verwendung der „beruflich gewidmeten Kreditkarte“ weil gerade die für private Zwecke gedachte Kreditkarte nicht bei der Hand war. Da somit die Kreditkarte bloß überwiegend für berufliche Zwecke eingesetzt wurde, können die Kreditkartengebühren nicht als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
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