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Änderungen Wiedereingliederungsteilzeit

Änderungen Wiedereingliederungsteilzeit

Mit § 13a AVRAG wurde präzisiert, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand, sondern auch bis spätestens zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende des Krankenstandes angetreten werden kann.


Erscheinungsdatum:

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